Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung XXIV-1 zu § 6 Absatz 1 EnEV 2013 (Anforderungen an die Luftdichtheit)

[Diese Auslegung ersetzt die Auslegung Nummer XXI-2 vom 08./09. Dezember 2015]

Leitsatz:

Öffnungen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines Gebäudes, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) oder zum Betrieb von Lüftungseinrichtungen notwendig sind, unterliegen nicht den Dichtheitsanforderungen der EnEV 2013. Bei Durchführung einer Dichtheitsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 EnEV 2013 dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden; verschließbare Öffnungen sind zu schließen. Details hierzu beschreibt das im Mai 2015 vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen herausgegebene „Beiblatt zur DIN EN 13829“.

Frage:

Nach § 6 Absatz 1 EnEV 2013 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luft-undurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz; z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten) sowie zum Betrieb von Lüftungseinrichtungen notwendig sind. Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2013 genügen?

Antwort:

  1. Die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 EnEV 2013 sollen sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Öffnungen, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

  2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden.
    Damit kann bei derartigen Öffnungen/Einrichtungen die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

  3. Bei Nutzung der Dichtheitsprüfung nach der DIN EN 13829 Verfahren B (§ 6 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 EnEV 2013) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen. Die Vorbereitung des Gebäudes für Prüfungen im Einklang mit dieser
    Norm wird in einem „Beiblatt zur DIN EN 13829“ beschrieben, das im Mai 2015 vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen herausgegeben wurde 1.

1 Ein Auszug des Beiblatts mit allen für die Prüfung nach Anlage 4 EnEV relevanten Aussagen ist unter https://www.flib.de/publikationen/Beiblatt/FLiB_Checkliste_Verfahren_B.pdf?m=1501769432 im Internet frei verfügbar.