Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Heizkostenverordnung

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – Heizkosten V) regelt in erster Linie die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bei zentral versorgten Gebäuden mit zwei oder mehr Nutzeinheiten. Sie wurde 1981 erlassen und seitdem mehrfach novelliert.

Die Verordnung regelt die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bei zentral versorgten Gebäuden mit zwei oder mehr Nutzeinheiten. Ferner werden die Pflicht zur Verbrauchserfassung, die Ausstattung mit technischen Einrichtungen zur Verbrauchserfassung sowie Informationspflichten geregelt. Ausgenommen sind Wohngebäude, die über nur zwei Wohnungen verfügen, von denen eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird, sowie (hinsichtlich der Heizwärme) auch Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime und vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile.

Die Verordnung soll die Nutzer zur Energieeinsparung anhalten, indem ein wesentlicher Anteil der zu abzurechnenden Kosten vom erfassten Verbrauch des Nutzers abhängig sein muss. Sie hat insoweit Vorrang vor etwaigen anderen Regelungen in Mietverträgen.

Die Verordnung wurde 1981 erlassen und bereits mehrfach novelliert:

  • HeizkostenV´81 - Heizkostenverordnung vom 23. Februar 1981 (Gültigkeitszeitraum 01.03.1981 bis 30.04.1984)
  • HeizkostenV´84 - Heizkostenverordnung vom 5. April 1984 (Gültigkeitszeitraum 01.05.1984 bis 28.02.1989)
  • HeizkostenV´89 - Heizkostenverordnung vom 20. Januar 1989 (Gültigkeitszeitraum 01.03.1989 bis 31.12.2008)
  • HeizkostenV’09 - Heizkostenverordnung vom 5. Oktober 2009 (Gültigkeitszeitraum vom 01.01.2009 bis 30.11.2021)
  • HeizkostenV’21 – Heizkostenverordnung vom 24. November 2021 (Gültigkeitszeitraum vom 1.12.2021 bis 31.12.2023)

Geltender Rechtsstand seit dem 1. Januar 2024 ist die Fassung, die sich auf Grund der Änderungsverordnung vom 16. Oktober 2023 ergibt.

> Mehr zur aktuell gültigen Heizkostenverordnung