Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 8 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

1. Fragestellung:

Nach § 8 Abs. 2 i.V.m mit Anlage 3 Ziffer 1 darf bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von bestehenden Außenbauteilen der Wärmeschutz nicht verringert werden. Wie ist diese Regelung beim Ersatz von Wand- oder Dachflächen gegen Fensterflächen auszulegen (also, z.B. beim Einbau zusätzlicher oder größerer Fenster in ein bestehendes Gebäude)?

Auslegung:

  1. Beim Austausch von Außenwandteilen durch Fensterelemente ist für den Vergleich zwischen bestehendem und neuem Wärmeschutz nicht der kF-Wert des Fensters anzusetzen, sondern der äquivalente keqF-Wert des Fensters nach Anlage 1 Ziffer 1.6.4.2 Wärmeschutzverordnung, weil nur der äquivalente Wert das energetische Verhalten des Fensters vollständig beschreibt.
  2. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Wärmeschutzverordnung gilt das unter Nr. 1 Gesagte nicht, wenn ein Nachweis wie für ein zu errichtendes Gebäude geführt wird oder die Maßnahmen sich auf weniger als 20 % der zugehörigen Fassade erstrecken.

2. Fragestellung:

Bei einer Erneuerungsmaßnahme an einem Hochhaus sollen massive Außenwände von Aufenthaltsräumen im Bereich von Loggien großflächig durch Fensterelemente ersetzt werden. Es ist beabsichtigt, Teilflächen dieser Elemente, die vom Boden bis zur Decke reichen werden, mit plattenförmigen (nichttransparenten) Ausfachungen auszuführen. Sind diese „nichtverglasten“ Bereiche der Elemente wie „normale“ Außenwände anzusehen?

Auslegung:

  1. An jeder Stelle sind die Mindestanforderungen nach DIN 4108-2 einzuhalten.
  2. Aus DIN 4108-2 Abschnitt 5.1 ergibt sich, dass nichttransparente Ausfachungen von Fensterwänden wie Außenwände zu behandeln sind.
  3. Bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude dürfen die in Anlage 3 Tabelle 1 aufgeführten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Dabei darf der bestehende Wärmeschutz der Bauteile nicht verringert werden. Und damit sind für die nichttransparenten Ausfachungen von Fensterwänden die Anforderungen nach Anlage 3 Tabelle 1, Zeile 1a einzuhalten, soweit sich nicht aus dem Wärmeschutz der bestehenden Außenwände höhere Anforderungen ergeben.
  4. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Wärmeschutzverordnung gilt das unter Nr. 3 Gesagte nicht, wenn ein Nachweis wie für ein zu errichtendes Gebäude geführt wird oder die Maßnahmen sich auf weniger als 20 % der zugehörigen Fassade erstrecken.