Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegungen zu § 8 in Verbindung mit Anlage 3 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

1. Fragestellung:

Stellt die Erneuerung der Vertikalabdichtung der Kelleraußenwände (Bitumenanstrich) eine Erneuerung dieser Wände im Sinne von § 8 dar, so dass dabei die Anforderung nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 4 einzuhalten wäre?

Auslegung:

Die Fälle von Erneuerung von Außenwänden, in denen Anforderungen zu beachten sind, sind in Anlage 3 Ziffer 2 abschließend aufgeführt. Die Erneuerung der Abdichtung von Wänden, die an das Erdreich grenzen, zählt nicht dazu. Demnach gelten für solche Maßnahmen auch nicht die Anforderungen der Tabelle 1 in Anlage 3 Wärmeschutzverordnung.


2. Fragestellung:

Sind für Glasbausteine, die zum Verschluss ehemaliger Fensteröffnungen bestehender Gebäude verwendet werden, die Anforderungen an Fenster oder die Anforderungen an Wände aus Anlage 3 Tabelle 1 einzuhalten?

Auslegung:

  1. Nach DIN 4108 –4 werden Wände aus Glasbausteinen wie Fenster behandelt. Der Wärmedurchgangskoeffizient von Glasbausteinwänden nach DIN 4242 mit Hohlglasbausteinen nach DIN 18 175 ist danach mit 3,5 W/(m · K) anzusetzen. Aufgrund der „Bekanntmachung von allgemein anerkannten Regeln der Technik ... nach der Wärmeschutzverordnung vom 14. Dezember 1994“ findet diese Norm hier Anwendung, folglich sind Glasbausteinwände grundsätzlich im Rahmen der Wärmeschutzverordnung als Fensterflächen anzusehen.
  2. Der in Anlage 3 Tabelle 1 angegebene Grenzwert für die Erneuerung von Fensterflächen wird von Glasbausteinwänden nach DIN 4242 mit Hohlglasbausteinen nach DIN 18 175 nicht erreicht. (Dies würde auch für den Grenzwert für die Erneuerung von Wänden zutreffen.)
  3. Die Verwendung von Glasbausteinwänden nach DIN 4242 mit Hohlglasbausteinen nach DIN 18 175 ist also bei Ersatz- und Erneuerungsmaßnahmen an Außenbauteilen von Gebäuden nach dem ersten Abschnitt der Wärmeschutzverordnung auf die Fälle beschränkt, bei denen die Maßnahme weniger als 20 % der Fensterflächen in der jeweiligen Fassadenfläche ausmacht und soweit der bestehende Wärmeschutz dadurch nicht verschlechtert wird oder das Gebäude die Anforderungen an neue Gebäude erfüllt.
  4. Bei Gebäuden nach dem zweiten Abschnitt werden an den Ersatz und die Erneuerung von Fensterflächen keine zahlenmäßigen Anforderungen gestellt. Hier können Glasbausteinwände nach DIN 4242 mit Hohlglasbausteinen nach DIN 18 175 auch beim Ersatz von Außenbauteilen verwendet werden, soweit der bestehende Wärmeschutz dadurch nicht verschlechtert wird.