Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 8 Abs. 2 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

Welche wärmeschutztechnischen Anforderungen sind beim Ersatz eines Schaufensters zu stellen? Der Ersatz erstreckt sich auf mehr als 20 % der Gesamtfläche des Bauteils.

Auslegung:

Für den Ersatz eines Schaufensters gilt § 8 Abs. 2 Wärmeschutzverordnung, wonach die in Anlage 3 Tabelle 1, Spalte 2 genannten Anforderungen einzuhalten sind. Das bedeutet, dass nach Ersatz mindestens die Anforderung kF ≤1,8 W/(m² ∙ K) erfüllt werden muss. Dabei darf der Wärmeschutz des bisher vorhandenen Fensters nicht verschlechtert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Erfüllung genannten Anforderungen anzuwendenden Mittel im vertretbaren Verhältnis zur noch zu erwartenden Nutzungsdauer des Gebäudes stehen. Die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 wird nur dann relevant, wenn aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 2 bei dem Ersatz des Schaufensters der Nachweis für das Gesamtgebäude geführt wird.