Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

In welchen Fällen sind bei der Erneuerung oder beim Einsatz der Dachhaut eines bestehenden Gebäudes die Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 3 Wärmeschutzverordnung einzuhalten?

Auslegung:

  1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Wärmeschutzverordnung verweist bezüglich der technischen Anforderungen auf Anlage 3. In Anlage 3 Ziffer 1 wird für die Erneuerung oder den Ersatz der Dachhaut gefordert, dass der bestehende Wärmeschutz nicht verringert werden darf.
  2. Die Anforderungen an den maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten einer Dachdecke oder Dachschräge, deren Dachhaut ersetzt wird, ergeben sich aus Anlage 3 Ziffer 3 Buchstabe a) in Verbindung mit Tabelle 1 Zeile 3. Diese Anforderungen sind zu erfüllen, wenn "die Dachhaut (einschließlich vorhandener Dachverschalungen unmittelbar unter der Dachhaut) ersetzt wird".
  3. Bei Steildächern gelten Dachlattung und Unterspannbahnen als Dachverschalungen i.S.d. Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe a). Der Tatbestand nach Anlage 3 Nr. 3 Buchstabe a) ist erfüllt, wenn der Hohlraum zwischen den Dachsparren nach Entfernen der Dachlattung und ggf. einer Verschalung oder einer Unterspannbahn für die erforderlichen Wärmeschutzmaßnahmen frei zugänglich ist.
  4. Bei als Warmdach ausgeführten Flachdächern ist der Tatbestand nach Anlage 3 Nr. 3 a) erfüllt, wenn die bestehende Dachhaut (Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut (Abdichtung) ersetzt wird. In diesem Falle ist es unerheblich, ob und inwieweit die bestehende Dachhaut (ohne ihre eigentliche Funktion) unterhalb der neuen Dachhaut erhalten bleibt. Unbeschadet anderer, ggf. einen Härtefall nach § 14 oder das Vorliegen der Voraussetzung nach § 8 Abs. 2 – letzter Satz – begründender Randbedingungen des jeweiligen Einzelfalls (Anschlüsse, Höhenlage, Belastbarkeit, Entwässerung etc.) sind deshalb in diesem Fall die Anforderungen nach Anlage 3 Tab. 1 Zeile 3 z.B. durch Aufbringen zusätzlicher Dämmschichten zu erfüllen.