Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

Welche Anforderungen stellt die Wärmeschutzverordnung an Büro- oder Wohncontainer mit wechselndem Aufstellungsort?

Auslegung:

  1. Unter Raumzellen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Wärmeschutzverordnung sind insbesondere Großbehälter (Container) zu verstehen, die als Aufenthaltsräume i. S. v. § 2 Abs. 5 Musterbauordnung (MBO) genutzt, transportiert und an wechselnden Orten aufgestellt werden können. Raumzellen können auch im Verbund aufgestellt und genutzt werden.
  2. Die Ausnahmeregelung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Wärmeschutzverordnung darf - unabhängig von der Frage einer Vermietung – nur angewendet werden, wenn die Raumzellen nicht mehr als zwei Heizperioden am jeweiligen Aufstellungsort beheizt werden. Eine Raumzelle, die länger als zwei Heizperioden am jeweiligen Aufstellungsort genutzt und beheizt wird, unterliegt den Anforderungen des ersten Abschnitts der Wärmeschutzverordnung. Wird die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen, muss sichergestellt sein, dass die Raumzelle spätestens nach zwei Heizperioden vor einer erneuten Nutzung an einen anderen Aufstellungsort verbracht wird.
  3. Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Wärmeschutzverordnung darf auch bei Raumzellen im oben genannten Sinne mit nicht mehr als drei Wohneinheiten angewendet werden. Dies gilt unabhängig von der Anzahl miteinander gekoppelter Raumzellen. Im Falle einer Nutzung als Büroraum darf das vereinfachte Nachweisverfahren nicht angewandt werden.