Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu §§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 14 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

Können in Serie hergestellte Verkaufspavillons aus Glas – ähnlich den Verkaufsgewächshäusern – von den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung freigestellt werden?

Auslegung:

  1. Bei den Verkaufspavillons aus Glas zur Verwendung als Informations-, Ausstellungs- oder Verkaufspavillons handelt es sich um Waren- und sonstige Geschäftshäuser im Sinne von § 1 Nr. 6 der Wärmeschutzverordnung.
  2. Es gibt eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass das in Anlage 1 zugrunde gelegte Nachweisverfahren bei den in Rede stehenden überwiegend verglasten Gebäuden nicht zu Ergebnissen führt, die hinreichend genau den Heizwärmebedarf solcher Gebäude in der Praxis wiedergeben. Von daher könnte es angezeigt sein, aufgrund § 11 Abs. 3 einen gutachterlichen Nachweis zu führen, inwieweit die Ziele der Verordnung mit der gewählten Ausführung erreicht werden.
  3. Ein Fall des § 14 Wärmeschutzverordnung liegt nicht vor, weil dieser bei einem in Serie gefertigten Produkt nicht anwendbar ist. Mit Hilfe von § 14 kann nur in Einzelfällen eine unbillige Härte durch die Anwendung der Wärmeschutzverordnung verhindert werden.