Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

Muss die Bauvorlage „Wärmeschutznachweis“ nachträglich korrigiert werden, wenn die Bauausführung von der geplanten und genehmigten Ausführung eines Gebäudes abweicht? Muss der Wärmebedarfsausweis die ursprünglich geplante oder die tatsächliche Ausführung des Gebäudes weidergeben? Genügt es, den Wärmebedarfsausweis erst nach Fertigstellung des Gebäudes zu erstellen?

Auslegung:

  1. Die Musterbauordnung (MBO) unterscheidet genehmigungsbedürftige Vorhaben (§ 61 MBO), Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 61 a MBO) und genehmigungsfreie Vorhaben (§ 62 MBO). Nach § 62 Abs. 5 MBO müssen genehmigungsfreie Bauvorhaben ebenso wie genehmigungsbedürftige Maßnahmen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z.B. der Wärmeschutzverordnung entsprechen.
  2. Der Wärmeschutznachweis und in einigen Ländern der Wärmebedarfsausweis sind Bestandteile der Bauvorlagen. Bei Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden die bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz) nicht geprüft (§ 61 a Abs. 2 MBO). Die Verfasser dieser Nachweise (Architekten oder Ingenieure i.S.v. § 61 a Abs. 4 MBO) haben, soweit eine Prüfung entfällt, nach § 61 a Abs. 7 MBO die Erklärung abzugeben, dass die von ihnen gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
  3. Unabhängig von der Frage, ob die Bauvorlagen „Wärmeschutznachweis“ und ggf. Wärmebedarfsausweis von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden oder nicht, müssen sie nachträglich korrigiert werden, wenn die Bauausführung wesentlich von der geplanten Ausführung des Gebäudes abweicht. Die korrigierten Nachweise sind der Bauaufsichtsbehörde als neue Nachweise oder als Nachtrag zu den bereits erbrachten Nachweisen vorzulegen, sofern die bautechnischen Nachweise geprüft wurden. Die Erklärung nach § 61 a Abs. 7 MBO muss wiederholt werden, sofern es sich um wesentliche Änderungen handelt.
  4. Der Wärmebedarfsausweis nach § 12 Wärmeschutzverordnung muss unabhängig vom bauaufsichtlichen Verfahren die wesentlichen Ergebnisse der rechnerischen Nachweise enthalten. Nach Art. 2 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13.09.1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE) beschreibt der "Energieausweis für Gebäude" deren energiebezogenen Merkmale und dient der Information potentieller Nutzer eines Gebäudes über die effiziente Energienutzung eines Gebäudes. Der Wärmebedarfsausweis soll also den tatsächlichen und nicht den geplanten Zustand eines Gebäudes beschreiben. Er ist bei wesentlichen Änderungen in der Bauausführung - z.B. hinsichtlich der Wärmedurchgangskoeffizienten oder der Flächen von Bauteilen - folglich zu aktualisieren.
  5. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach § 12 Abs. 2 WärmeschutzV die Vorlage des Wärmebedarfsausweises verlangen. Von dieser Ermächtigung machen die Länder jedoch unterschiedlich Gebrauch. Verlangt die nach Landesrecht zuständige Stelle die Vorlage des Wärmebedarfsausweises nicht, so kann der Wärmebedarfsausweis auch zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erstmalig erstellt werden. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.