Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu Anlage 1 Ziffer 1.6.1 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

In Anlage 1 Ziffer 1.6.1 Wärmeschutzverordnung wird für Rollladenkästen ein Wärmedurchgangskoeffizient k ≤ 0,6 W/m² ∙ K) verlangt. Wird diese Forderung auch in Zusammenhang mit dem vereinfachten Nachweis gemäß Anlage 1 Ziffer 7 erhoben oder müssen Rollladenkästen die Anforderung kw ≤ 0,5 W/(m² ∙ K) erfüllen? In welchen Fällen ist der Rollladenkasten Bestandteil der Außenwand, in welchen Teil des Fensters?

Auslegung:

  1. Rollladenkästen, die beheizte Räume gegen die Außenluft abgrenzen und dem vollen Temperaturgefälle zwischen innen und außen ausgesetzt sein können, sind Bestandteil der Außenwand. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Rollladenkästen gegeben, die in klassischer Bauweise als obere Begrenzung der lichten Fensteröffnung dienen. Außenliegende (Vorbau-)Rollladenkästen, die am Blendrahmen des Fensters befestigt werden, sind Bestandteil des Fensters. An solche Rollladenkästen stellt die Wärmeschutzverordnung keine Anforderungen. Für die Fläche, die mit der lichten Fensteröffnung gegeben ist, gilt der Rechenwert kF für den Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters.
  2. Die Außenwandflächen müssen beim vereinfachten Nachweisverfahren gemäß Anlage 1 Ziffer 7 Wärmeschutzverordnung die Anforderung kw ≤ 0,5 W/(m² ∙ K) im Mittel (kw,m) erfüllen. Ein Rollladenkasten, dessen Wärmedurchgangskoeffizient k über diesem Mittelwert liegt, kann als Bestandteil der Außenwand verwendet werden, soweit seine Flächenanteile durch Außenwandflächen mit einem geringeren Wärmedurchgangskoeffizienten ausgeglichen werden.
  3. Rollladenkästen, die Bestandteil der Außenwand sind, müssen gemäß § 10 Wärmeschutzverordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich des Wärmeschutzes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllen. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik wurden am 14.12.1994 (Bundesanzeiger Seite 12.646) die Normen DIN 4108, Teile 2 und 5, Ausgabe 8/81, bekannt gemacht.
  4. Rollladenkästen, die Bestandteil der Außenwand sind, jedoch keine lastabtragende Funktion übernehmen, sind geregelte Bauprodukte i.S.d. § 20 Musterbauordnung (MBO). Technische Baubestimmungen für solche Rollladenkästen sind unter lfd. Nr. 8.3 in Bauregelliste A Teil 1 aufgeführt. Als technische Regel gilt die „Richtlinie über Rollladenkästen“, Anlage 8.2 zu Bauregelliste A Teil 1. Diese Richtlinie definiert und regelt zwei alternative Typen. Rollladenkästen Typ 1 erfüllen die Mindestanforderungen nach der technischen Baubestimmung DIN 4108, Teil 2, sowie nach Anlage 1 Ziffer 1.6.1 Wärmeschutzverordnung und bedürfen der Herstellererklärung (ÜH). Rollladenkästen Typ 2 mit Wärmedurchgangskoeffizienten k ≤ 0,6 W/m² ∙ K) bedürfen der Herstellererklärung nach Erstprüfung des Produktes (ÜHP).