Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 1 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

Inwieweit fallen Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit Tierställen in den Geltungsbereich der Wärmeschutzverordnung (WSVO)?

Auslegung:

Die Fachkommission "Baunormung" der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder hat das Thema "Anwendung der Wärmeschutzverordnung auf Ställe" beraten.
Die neue Wärmeschutzverordnung 1995 nimmt im Gegensatz zur alten Wärmeschutzverordnung Betriebsgebäude mit großem inneren Wärmeanfall nicht mehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus, ohne dass für Tierställe, bei denen sich der innere Wärmeanfall nicht drosseln lässt, eine Ersatzregelung geschaffen wurde.
Betroffen sind im wesentlichen Schweine- und Geflügelställe, die grundsätzlich zwar mit Heizungen ausgestattet sind, die aber folgende Kriterien erfüllen:

  • Bereichsheizungen für Ferkelnester
  • Zeitlich begrenzte Wärmeerzeuger zum Vorwärmen bei Neuaufstallungen
  • Ergänzungsheizung, wo Tiere die Hauptwärmequelle darstellen.

Die so beheizten Betriebsgebäude fallen dann nicht in den Anwendungsbereich der Wärmeschutzverordnung, wenn sie gemäß § 5 WSVO nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von weniger als 12°C beheizt werden. Partielle Aufheizungen innerhalb eines Betriebsgebäudes auf mehr als 12°C erzeugen aber keine Raumtemperaturen von mehr als 12°C im gesamten Gebäudebereich.
Die Fachkommission "Baunormung" ist deshalb der Auffassung, dass die in Frage stehenden Betriebsgebäude von der Wärmeschutzverordnung nicht erfasst sind, und es deshalb keiner Ausnahmegenehmigung nach § 11 WSVO bedarf.