Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu §§ 1 und 2 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

Darf ein voll verglaster Wintergarten, der zum ständigen Aufenthalt von Personen bestimmt ist, nach der neuen Wärmeschutzverordnung beheizt werden?
Welche Anforderungen stellt die Wärmeschutzverordnung an nicht beheizte Wintergärten?

Auslegung:

  1. Für Glasvorbauten (so genannte „Wintergärten“) mit normalen Innentemperaturen sind nach § 1 Nr. 1 Wärmeschutzverordnung die Anforderungen des ersten Abschnitts einzuhalten. Dies gilt aufgrund von § 9 auch für Gebäudeteile.
  2. Grundsätzlich sind die wärmeübertragenden Umfassungsflächen eines Gebäudes (bzw. eines Gebäudeteils, für den ein gesonderter Nachweis geführt wird) so festzulegen, dass jeweils alle Räume davon umschlossen werden, deren bestimmungsgemäße Nutzung in § 1 – bzw. bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen: § 5 – der Wärmeschutzverordnung genannt ist.
  3. Das Vorhandensein oder Fehlen eines Heizkörpers in einem Raum ist nach § 2 Abs. 2 Wärmeschutzverordnung für die Einstufung als „beheizter Raum“ unerheblich, weil auch eine Beheizung durch Raumverbund (z.B. Öffnungen oder thermische Koppelung über ungedämmte Innenwände) definitionsgemäß zu dieser Einstufung führt. Wesentlich ist die bestimmungsgemäße Nutzung.
  4. Geschlossene nicht beheizte Glasvorbauten im Sinne von Anlage 1 Ziffer 1.5.3 liegen außerhalb des beheizten Bauwerksvolumens; sie werden bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs durch Abminderungsfaktoren für die Wärmedurchgangskoeffizienten der im Bereich dieser Glasvorbauten liegenden Außenbauteile berücksichtigt.
  5. Glasvorbauten, mit normalen Innentemperaturen, die z.B. zur Nutzung als Wohnraum vorgesehen sind, werden
    - bei zu errichtenden Gebäuden in das beheizte Bauwerksvolumen mit einbezogen oder,
    - wenn sie nachträglich als Anbau errichtet werden, unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 (wie andere beheizte Anbauten) hinsichtlich des Wärmeschutzes als Neubauten behandelt.
  6. Für überwiegend verglaste Gebäude oder Gebäudeteile enthält darüber hinaus Anlage 1 Ziffer 5 der Wärmeschutzverordnung Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz.