Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegungen zu §§ 1 und 6 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

1. Fragestellung:

Müssen Technikräume zu einer Schwimmhalle, in denen aufgrund der darin befindlichen Anlagen die Temperatur stets über 25 °C liegt, in das beheizte Bauwerksvolumen einbezogen werden? Wie sind die trennenden Bauteile zwischen der Schwimmhalle und den Technikräumen zu behandeln?

Auslegung:

  1. Nach § 1 Nr. 8 sind bei Gebäuden für Sport- und Versammlungszwecke, soweit sie nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 15 °C und jährlich mehr als drei Monate beheizt werden, die Anforderungen des ersten Abschnittes der Wärmeschutzverordnung einzuhalten.
  2. Zwar zählt eine Schwimmhalle üblicherweise zu den unter § 1 Nr. 8 genannten Gebäuden, jedoch nur insoweit, wie sie aufgrund ihres Verwendungszweckes beheizt wird. Die hier in Rede stehenden Technikräume werden nicht als Teil der Schwimmhalle beheizt, die in ihnen herrschende Innentemperatur ergibt sich vielmehr aufgrund der Abwärme der darin befindlichen Anlagen.
  3. Es ist demnach zulässig, für den Nachweis des energiesparenden Wärmeschutzes die Systemgrenze der Schwimmhalle so festzulegen, dass die Technikräume außerhalb liegen. Die trennenden Bauteile zwischen dem beheizten Bauwerksvolumen und diesen Räumen sind gemäß Anlage 1 Ziffer 1.5.2.3 als abgrenzende Flächen zu angrenzenden Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen zu behandeln, auch wenn die übliche Raumtemperatur hier bei 25 °C und höher liegt.
  4. Es ist jedoch gleichermaßen zulässig, die Systemgrenze so festzulegen, dass m Interesse der Energieeinsparung die Technikräume mit in das beheizte Bauwerksvolumen einbezogen sind und die darin auftretende Wärme der Beheizung der Schwimmhalle zugute kommt. In diesem Falle sind die trennenden Wände zwischen Schwimmhalle und Technikraum keine Außenbauteile.

2. Fragestellung:

Stellt die Wärmeschutzverordnung Anforderungen an Kühlräume?

Auslegung:

Die Wärmeschutzverordnung stellt Anforderungen ausschließlich an beheizte Gebäude. Soweit Anforderungen für den Fall der Kühlung von Raumluft unter Einsatz von Energie in der Verordnung enthalten sind (§ 3 Abs. 3 Nr. 4, § 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 3), gelten diese Anforderungen für die Kühlung ansonsten beheizter Räume (überschüssige Wärme insbesondere im Sommer). Räume, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung stets kühl gehalten werden müssen – z.B. zur Lagerung oder Weiterverarbeitung empfindlicher Güter – fallen nicht in den Geltungsbereich der Wärmeschutzverordnung.