Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Auslegung zu § 2 Abs. 2 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

Im Untergeschoss eines Gebäudes sind einzelne Räume mit normalen Innentemperaturen angeordnet. Obwohl andere Räume im Untergeschoss nicht beheizt sind, wird die Wärmedämmung des Untergeschosses aus konstruktiven Gründen auch im Bereich der nicht beheizten Räume fortgeführt, so dass sie das gesamte Untergeschoss – beheizte wie unbeheizte Räume – in gleichem Maße voll umschließt. Dürfen die nicht beheizten Nebenräume (z.B. Keller- oder Abstellräume) in das beheizte, wärmegedämmte Volumen einbezogen werden? Oder müssen die Innenwände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zwingend als Grenze des beheizten Volumens angesetzt und entsprechend wärmegedämmt werden?

Auslegung:

  1. Beheizte Räume i.S.d. § 2 Abs. 2 Wärmeschutzverordnung sind Räume, die aufgrund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden. Von einem beheizten Raum ist folglich auszugehen, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung normale Innentemperaturen erforderlich macht. Ein beheizter Raum muss nicht zwingend mit einer Heizfläche versehen, sondern kann auch über Raumverbund beheizt sein. Eine Beheizung durch Raumverbund kann über offene oder regelmäßig geöffnete Türen erzielt werden, aber auch durch einen nicht unterbundenen Wärmestrom aus angrenzenden Räumen.
  2. Die Vorschriften des ersten Abschnittes der Wärmeschutzverordnung erfordern regelmäßig einen hohen Wärmeschutz der Außenbauteile. Die gebäudeinternen Wärmeströme durch Innenwände verlieren dadurch gegenüber den Wärmeströmen durch die wärmegedämmte Außenhülle an Bedeutung. Wird ein nicht beheizter Raum von der wärmegedämmten Außenhülle umschlossen, verringert sich sein tatsächlicher Heizwärmebedarf erheblich. Er verliert dadurch im Hinblick auf den Jahres-Heizwärmebedarf der Gesamtheit der beheizten Räume an Bedeutung und kann – den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten folgend – als über Raumverbund beheizter Raum in das beheizte Volumen einbezogen werden.
  3. Der einzelne Nebenraum ohne direkte Beheizung (ohne Heizkörper) ist folglich je nach bestimmungsgemäßer Nutzung entweder als angrenzender Raum mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen zu behandeln oder in die Gesamtheit der beheizten Räume einzubeziehen. Beispielsweise wird für die bestimmungsgemäße Nutzung eines kühlen Vorratsraumes eine Beheizung über Raumverbund nicht erwünscht und deshalb auszuschließen sein. Dagegen könnten beispielsweise in einem kleinen Hauswirtschafts- oder Lagerraum durchaus normale Innentemperaturen erwünscht sein, denen durch das Einbeziehen in das beheizte Volumen Rechnung getragen werden könnte. Die im Wärmeschutznachweis im Hinblick auf die Grenze des beheizten Volumens getroffenen Festlegungen müssen selbstverständlich die tatsächliche Ausführung des Gebäudes und seiner Bauteile widerspiegeln.