Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Auslegung zu § 4 Abs. 2 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994

Fragestellung:

§ 4 Abs. 2 Wärmeschutzverordnung enthält folgende Anforderungen an die Dichtheit von Fenstern und Türen: „Die Fugendurchlasskoeffizienten der außenliegenden Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dürfen die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Werte, die Fugendurchlasskoeffizienten der Außentüren den in Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 1 genannten Wert nicht überschreiten:“
Gilt dies auch für Türen, die von beheizten Räumen in Räume mit wesentlich niedrigeren Raumtemperaturen führen (z.B. in geschlossene, unbeheizte Glasvorbauten, in unbeheizte Treppen- oder Kellerräume)?

Auslegung:

  1. § 4 Abs. 2 Wärmeschutzverordnung enthält Anforderung an die Fugendurchlasskoeffizienten ausschließlich von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren.
  2. Der Begriff „Außentür“ wird in der Verordnung nicht besonders definiert. Der vorliegende Normentwurf DIN EN 12519 „Türen und Fenster – Terminologie“ definiert Außentüren als „Türen, die das Äußere vom (Haus-)Inneren trennen“. Geht man davon aus, dass hier mit „das Äußere“ die Außenluft gemeint ist, so deckt sich diese Definition mit dem Zweck der vorliegenden Bestimmung der Wärmeschutzverordnung: Die Vorgabe maximaler Fugendurchlasskoeffizienten soll bewirken, dass über die Fugen des Bauteils kein unerwünschter Luftwechsel erfolgt. Ein solcher Fugenluftwechsel wird dann signifikant, wenn über dem Bauteil nennenswerte Druckunterschiede auftreten, die in der Praxis im Wesentlichen durch Wind verursacht werden. Von solchen Druckdifferenzen ist bei Türen, die beheizte Räume von geschlossenen, unbeheizten Gebäudeteilen abgrenzen, in der Regel nicht auszugehen.
  3. Türen, die beheizte Räume von geschlossenen, unbeheizten Glasvorbauten abgrenzen, werden in Anlage 1 Ziffer 1.5.3 gleichwohl zu den Außentüren gerechnet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 2 im Grundsatz auch für diese Türen gelten.
  4. Türen können unabhängig von der Frage, ob sie als Außentüren im Sinne der unter 2. Genannten Definition anzusehen sind, Bestandteil der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nach Anlage 1 Ziffer 1.1 Wärmeschutzverordnung sein.