Regeln für die Ausstellung von Energieausweisen
Bei der Ausstellung von Energieausweisen sind die Aussteller durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) an ein System von technischen Regeln und zusätzlichen Rechtsvorschriften gebunden. Diese Seite gibt eine Übersicht darüber, welche Regeln für welche Art von Ausweis zu beachten sind.
Auf der Grundlage des GEG haben die zuständigen Bundesministerien sechs Bekanntmachungen herausgegeben. Fünf dieser Bekanntmachungen enthalten Regeln für die Ermittlung der Inhalte der Ausweise, die sechste Bekanntmachung regelt das Aussehen der Ausweise. Daneben sind insbesondere bei Bedarfsausweisen technische Regeln zu beachten.
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> mehr zu den anzuwendenden technischen Regeln
In der folgenden Tabelle sind die anzuwendenden Regeln systematisch zugeordnet:
Ausweis für… | Wohngebäude | Nichtwohngebäude | ||
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Berechnungsnorm | Bekanntmachung | Berechnungsnorm | Bekanntmachung/ zus. Regelung | |
Neubau im normalen Verfahren | DIN V 18599: 2018-09 oder – befristet bis zum 31. Dezember 2023 – DIN V 4108-6: 2003-06/ DIN V 4701-10: 2003-08 | DIN V 18599: 2018-09 | - keine - | |
Neubau im vereinfachten Verfahren | - keine - | Energieausweis-Kennwerte im Modellgebäudeverfahren | DIN V 18599: 2018-09 | Anlage 6 GEG |
Bestand: Bedarfsausweis | DIN V 18599: 2018-09 oder – befristet bis zum 31. Dezember 2023 – DIN V 4108-6: 2003-06/ DIN V 4701-10: 2003-08 | Regeln zur Datenaufnahme für Wohngebäude | DIN V 18599: 2018-09 | Regeln zur Datenaufnahme für Nichtwohngebäude |
Bestand: Verbrauchsausweis | - keine - | Regeln für Energieverbrauchskennwerte für Wohngebäude | - keine - | Regeln für Energieverbrauchskennwerte für Nichtwohngebäude |