Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 1: Dürfen Energieausweise auch für einzelne Wohnungen ausgestellt werden?

Antwort:

Nein. Nach § 79 Absatz 2 GEG werden Energieausweise für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden nur dann auszustellen, wenn es sich um ein gemischt genutztes Gebäude handelt und die Gebäudeteile nach § 106 GEG getrennt zu behandeln sind. Auch hier wird nicht nach einzelnen Wohnungen, sondern nach den Bereichen mit der getrennten Nutzung "Nichtwohngebäude" und "Wohngebäude" unterschieden.

Weitergehende Erläuterungen zur Regelung und Hinweise zum Gebäudebegriff finden sich in einer Auslegung der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz. Hier werden einige Kriterien benannt, auf deren Grundlage eine Definition des Gebäudebegriffs möglich ist. Die Art der Beheizung spielt für die Gebäudeabgrenzung keine Rolle.

>Link zur Auslegung