Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 14: Dürfen einzelne fehlende oder überschüssige Verbrauchsanteile zur Ausstellung eines Verbrauchsausweises abgeschätzt und addiert bzw. abgezogen werden?

Antwort:

Für die Ausstellung eines Energieausweises auf Grundlage des Energieverbrauchs sind die Energieverbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste (allgemein) vorliegende Abrechnungsperiode einschließt (§ 82 Absatz 4 GEG), deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf.

Im Grundsatz sind als Grundlage für die Erstellung von Verbrauchsausweisen nur tatsächlich erfasste Verbräuche geeignet; Korrekturen durch Pauschalen, Schätzungen, Auf- und Abschläge sind nur in nachstehend beschriebenen Fällen vorgesehen:

Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln. Ist im Falle dezentraler Warmwasserbereitung der darauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, muss dieser mit einer pauschalen Erhöhung von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angesetzt werden. Im Fall der Kühlung von Raumluft ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen (vgl. § 82 Absatz 2 GEG).

Andere, messtechnisch nicht erfasste Verbräuche bei Wohngebäuden zu addieren oder abzuziehen ist unzulässig.

Bei Nichtwohngebäuden darf nur bei fehlenden Daten zur Beleuchtung auf Grund der Bekanntmachung der "Regeln über Energieverbrauchswerte im Nichtwohngebäudebestand" nach einem dort angegebenen Verfahren eine Pauschalierung vorgenommen werden, wenn mindestens 70 % der für die Bildung des Stromverbrauchskennwertes insgesamt erforderlichen erfassten Datensätze vorliegen (2.2.3 der o. g. Bekanntmachung: Energieverbrauchsermittlung für Beleuchtung im Falle nicht zugänglicher Verbrauchsdaten von vermieteten Nutzeinheiten).

Wie in den Bekanntmachungen der Regeln für Energieverbrauchskennwerte (für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude) dargestellt, sind hinsichtlich der Aufteilung zwischen dem Verbrauch für Heizung und Warmwasser zum Zweck der Witterungsbereinigung bestimmte pauschale Regelungen nach der im jeweiligen Erfassungszeitraum gültigen Heizkostenverordnung anwendbar.

Sofern aufgrund unzureichender Verbrauchsdaten kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann, kann nur ein Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Für die Erstellung von Bedarfsausweisen hat die Bundesregierung weitreichende Vereinfachungs- und Pauschalierungsmöglichkeiten rechtlich zugelassen, die eine Reduzierung der Kosten für den Bedarfsausweis ermöglichen. So kann auf die vereinfachte Datenaufnahme zurückgegriffen werden (siehe hierzu die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 29. März 2021 bzw. Nichtwohngebäudebestand vom 15. April 2021).

Die jeweils aktuelle Bekanntmachung kann dem Infoportal Energieeinsparung des BBSR unter "Bekanntmachung" entnommen werden.