Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

FAQ 16: Gibt es Fälle, in denen Energieausweise auf "alten" Ausweismustern nach der EnEV ausgestellt werden?

Antwort:

Aufgrund von § 112 Absatz 2 GEG werden für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes (also bis zum 1. Mai 2021) übergangsweise für Ausweise, die im Falle des Verkaufs und der Vermietung, Verpachtung, des Leasings eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit auszustellen sind, noch die einschlägigen Regelungen der EnEV angewandt, mithin auch die dort vorgegebenen Ausweismuster.

Energieausweise, die für Gebäude ausgestellt werden, die unter die allgemeinen Übergangsvorschriften fallen (§ 111 GEG), für die also die EnEV in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden ist, müssen unter Verwendung des jeweiligen "alten" Ausweismusters erstellt werden. In der Regel wird es sich dabei um Ausweise nach der EnEV 2013 handeln, bei denen in der Kopfzeile auf Fassung der EnEV verwiesen wird. In den seltenen Fällen, in denen auf Grund des Bauantragsdatums frühere Fassungen der EnEV zur Anwendung kommen, ist nach § 28 Absatz 3a EnEV 2013 in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der EnEV anzugeben.