Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 19: Welcher Primärenergiefaktor für Strom ist bei der Ausstellung von Energieverbrauchsausweisen zu verwenden?

Antwort:

Energieverbrauchsausweise können nur bei den Anlässen nach § 80 Absatz 4 GEG (Ausstellung wegen Vermietung, Verkauf) oder Absatz 6 (Ausstellung auf Grund einer Aushangpflicht) oder auch freiwillig (ohne rechtlichen Anlass) ausgestellt werden.

In allen diesen Fällen gilt für die Ausweise der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Ausweisausstellung (vgl. § 82 Absatz 3 i. V. m. § 22 GEG).

Daraus ergibt sich seit dem 1. Januar 2016 für den Primärenergiefaktor für aus dem Netz bezogenen Strom der Wert "1,8". Es ist unerheblich, welcher Primärenergiefaktor in dem zurückliegenden Zeitraum galt, für den die verwendeten Verbrauchsdaten erfasst wurden.

Auch für Energiebedarfsausweise ist bei den o. g. Ausstellungsanlässen der Rechtsstand der Verordnung zum Zeitpunkt der Ausstellung maßgebend. Nur in den Fällen der Ausstellung nach § 80 Absatz 1 GEG (Errichtung) und Absatz 2 (wesentliche Modernisierung mit Nachweis nach § 50 GEG) kann auf Grund der allgemeinen Übergangsvorschriften (§ 111 GEG) der Rechtsstand (und damit auch der Primärenergiefaktor für Strom) zu einem früherer Zeitpunkt (Bauantrag, Bauanzeige, Baubeginn) maßgebend sein.