Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 2: Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises im Falle der Neuvermietung auch für Ferienwohnungen?

Antwort:

  1. § 2 Absatz 2 GEG benennt Ausnahmen, für die das Gesetz – mit Ausnahme der Regelungen zur Inspektion von Klimaanlagen §§ 74 bis 78 - nicht gilt. Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 8 gilt das GEG für Wohngebäude nicht, die
    "a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder
    b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt,"
    Das heißt, Wohngebäude, die von ihrer Zweckbestimmung her nur für die o. g. begrenzte Nutzungsdauer bestimmt sind, sind - abgesehen von den Regelungen der §§ 74 bis 78 – von den Vorgaben des GEG ausgenommen.
  2. In den Fällen, in denen kein Ausnahmefall im Sinne des oben Dargestellten vorliegt, ist bei Ferienhäusern oder Ferienwohnungen Folgendes zu berücksichtigen: Für die Frage, ob ein Energieausweis vorzulegen ist, kommt es darauf an, ob es sich hierbei um einen reinen Mietvertrag handelt oder um einen sogenannten gemischten Vertrag (z. B. einen sogenannten Beherbergungsvertrag), der noch weitere Leistungen, z.B. Service-Leistungen wie Reinigung, Bettwäsche oder Beköstigung wie Frühstück etc. beinhaltet. Zu solchen gemischten Verträgen hat die Bundesregierung in der amtlichen Begründung zur Vorgängerregelung in der EnEV 2007 (Quelle: BR-Drucks. 282/07 S. 121) seinerzeit dargelegt, dass es hierfür der Vorlage eines Energieausweises nicht bedarf, weil es sich bei solchen Verträgen über die Nutzung von Ferienwohnungen nicht um Mietverträge handele, sofern der Nutzung ein sog. gemischter Vertrag zugrunde liegt.