Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 3: Gilt die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises auch für den Verkauf eines Gebäudes, das für den Abriss bestimmt ist?

Antwort:

Nein. Zwar muss nach § 80 Absatz 4 Satz 1 GEG der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung des Objekts einen Energieausweis bzw. eine Kopie vorlegen und unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages den Energieausweis bzw. die Kopie übergeben, allerdings ist ein Absehen von dieser Pflicht für den Abrissfall möglich. In der Begründung zur vergleichbaren Vorgängerregelung in der EnEV 2007 wurde seinerzeit hierzu ausgeführt: "Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung." (vgl. BR-Drs. 282/07, S. 121).

Dies gilt allerdings nicht bei Modernisierungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder Leerstand eines Gebäudes. In diesen Fällen entfällt die Energieausweispflicht bei einem Verkauf nicht.

Auch eine möglicherweise beabsichtigte Nutzungsänderung des Gebäudes nach dessen Verkauf führt nicht zu einem Entfallen der Energieausweispflicht.

Insgesamt ist die Auslegung des GEG als Teil von dessen Vollzug Sache der Länder. Im Zweifel hat daher im jeweiligen Einzelfall die nach Landesrecht zuständige Behörde über das Erfordernis der Vorlage eines Energieausweises zu entscheiden.