Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 7: Kann für ein Gebäude, das die letzten Jahre komplett leer gestanden hat, ein Verbrauchsausweis auf Grundlage der letzten, aber älteren Abrechnungen ausgestellt werden?

Antwort:

Das hängt von der Dauer des Leerstands ab. Grundsätzlich sind nach § 82 Absatz 4 Satz 3 GEG längere Leerstände angemessen rechnerisch zu berücksichtigen. Hier ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Dies wird nach § 82 Absatz 5 GEG vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die von den zuständigen Bundesministerien im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

Hier gelten aktuell

  • für Wohngebäude die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand" vom 29. März 2021
  • für Nichtwohngebäude die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand" vom 15. April 2021.

Diese geben vor, ab welcher Leerstandsdauer und mit welcher Vorgehensweise Leerstände berücksichtigt werden können.

Übersteigt der Leerstandsfaktor das geforderte Maximum, so ist eine Verwendung der Daten, trotz Vorliegen, nicht zulässig. Ebenso ist bei einem langjährigen Komplettleerstand, bei dem die letzte Abrechnung bereits mehrere Jahre zurückliegt, eine Verwendung dieser Daten unzulässig. Es kann dann ein Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs erstellt werden. Hier kann auf die vereinfachte Datenaufnahme zurückgegriffen werden (siehe hierzu die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand bzw. Nichtwohngebäudebestand).

Die jeweils aktuelle Bekanntmachung kann dem Infoportal Energieeinsparung des BBSR unter "Bekanntmachungen" entnommen werden.