Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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FAQ 9: Ist für die Erstellung einer Immobilienanzeige die Ausstellung eines Energieausweises erforderlich?

Antwort:

Nein. Zwar muss nach § 87 GEG der Verkäufer, Vermieter, Verpächter bzw. Leasinggeber oder der Immobilienmakler sicherstellen, dass eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien bestimmte Pflichtangaben aus dem Energieausweis enthält; diese Regelung greift aber nur, sofern zum Zeitpunkt des Aufgebens der Immobilienanzeige ein Energieausweis vorliegt.

Pflichtangaben für Immobilienanzeigen (gemäß Energieausweis):

  • Die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • der Endenergiebedarf/-verbrauch
  • der wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • nur für Wohngebäude: das Baujahr des Gebäudes
  • nur für Wohngebäude: die Energieeffizienzklasse
  • bei Nichtwohngebäuden sind der Endenergiebedarf/-verbrauch für Wärme und für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

In Immobilienanzeigen, die vor der Fertigstellung des Gebäudes aufgegeben werden, sind keine Pflichtangaben nach § 87 GEG erforderlich, da grundsätzlich vor Fertigstellung eines Gebäudes kein Energieausweis ausgestellt werden kann. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 GEG ist der Energieausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes auszustellen.
Spätestens jedoch bei der Besichtigung des fertig gestellten Gebäudes hat der Verkäufer bzw. bei Vermietung, Verpachtung etc. der Vermieter, Verpächter, der Immobilienmakler etc. dem potenziellen Käufer/ Mieter/ Pächter etc. einen Energieausweis oder eine Kopie des Energieausweises vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt muss demnach ein Energieausweis vorliegen. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer bzw. Vermieter, Verpächter etc. dem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter etc. den Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich vorzulegen, spätestens unverzüglich dann, wenn dieser ihn dazu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-/ Miet-/ Pacht-/ Leasingvertrages ist der Energieausweis oder eine Kopie davon an den Käufer/ Mieter/ Pächter/ Leasingnehmer zu übergeben (vgl. § 80 Absatz 4 Satz 5 GEG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragspartner dies verlangt.