Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Angaben in Immobilienanzeigen

Wenn vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing von Gebäuden oder selbständigen Nutzungseinheiten von Gebäuden (z. B. einer Wohnung) Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien aufgegeben werden, so hat der Verkäufer, der Verpächter, der Vermieter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler gemäß § 87 GEG sicherzustellen, dass in der Immobilienanzeige bestimmte Angaben aus dem Energieausweis enthalten sind, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe der Anzeige ein Energieausweis vorliegt.

Das GEG schreibt hiermit die Vorschrift des § 16a EnEV fort, die eine Vorgabe aus der europäischen Gesamtenergieeffizienzrichtlinie umsetzte. Zur Klarstellung ist jetzt auch der Immobilienmakler in den Kreis der Verpflichteten ausdrücklich einbezogen.

Pflichtangaben für Immobilienanzeigen

Angaben bei Wohngebäuden

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 GEG oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82 GEG,
  • der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Angaben bei Nichtwohngebäuden

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 GEG oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82 (GEG),
  • die im Energieausweis genannte Werte des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude; bei Nichtwohngebäuden sind der Endenergiebedarf bzw. der Endenergieverbrauch für Wärme und für Strom jeweils getrennt aufzuführen,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
    In den neueren Energieausweisen auf Basis des Gebäudeenergiegesetzes oder der EnEV 2013 sind alle diese Angaben in den Ausweisen als solche ausgewiesen.

> Mehr zu den Angaben in Ausweisen gemäß EnEV 2013

Obligatorische Beratung für Käufer von Ein- und Zweifamilienhäusern

Gegenüber der abgelösten Energieeinsparverordnung wurde in § 80 Absatz 4 GEG eine neue Pflicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern eingeführt: Der Käufer muss nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Gespräch mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen.
Diese Pflicht gilt aber nur dann, wenn solche Beratungen als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten werden.