Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

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Regelungen zu Energieausweisen

Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte

Aufgrund eines Umsetzungsauftrags aus der Zweiten Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU) hat Deutschland – wie die anderen Mitgliedstaaten – ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen eingeführt. Vorläufig nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBt) diese Aufgabe wahr.

Die Umsetzung fällt – wie andere Vollzugsaufgaben – in Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der Länder; diese sind gehalten, die dafür zuständigen Stellen und die Prozeduren festzulegen. Im Interesse einer reibungslosen und raschen Einführung des Systems enthält § 114 eine Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Die vorläufige Beauftragung des Instituts in der aufgehobenen Energieeinsparverordnung (EnEV) wird in § 114 des GEG fortgeführt, bis die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen überall in Kraft sind (längstens 5 Jahre nach Inkrafttreten des § 114 GEG).

Elemente des Kontrollsystems

Registrierung

Um eine Kontrolle von ausgestellten Energieausweisen und von Inspektionsberichten überhaupt zu ermöglichen, musste mit der aufgehobenen EnEV zunächst eine Registrierungspflicht eingeführt werden. Da diese Pflicht mit vertretbarem Aufwand nur auf der Seite der durchführenden Experten möglich ist, müssen diese zur Durchführung ihrer Aufgaben ebenfalls registriert werden. Die Registrierung von Experten und von ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten obliegt auf Grund von § 114 GEG dem DIBt, einer gemeinsamen Einrichtung der Länder im Gebiet der Bautechnik.

Energieausweiskontrollen

Entsprechen den Vorgaben der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfolgt die Kontrolle von Energieausweisen nach § 99 stichprobenartig in verschiedenen Stufen:

  1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse,
  2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen,
  3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde.

Die Stufe 1 "Validitätsprüfung" wird elektronisch an einer Stichprobe registrierter Ausweise zentral durch das DIBt durchgeführt. Für die beiden anderen Stufen zieht das DIBt im Auftrag der Länder entsprechende, in der Regel deutlich kleinere Stichproben, die dann durch die zuständige Kontrollstelle des Landes, in dem das Gebäude steht, fachlich geprüft werden.

Kontrolle von Inspektionsberichten von Klimaanlagen

Inspektionsberichte sind wegen der Verschiedenheit der zu inspizierenden Klimaanlagen sehr verschieden in Aufbau und Inhalt. Sie können daher nicht automatisiert geprüft werden. Im Auftrag der Länder zieht das DIBt Stichproben, die dann durch die zuständige Kontrollstelle des Landes fachlich geprüft werden. Auf Grund der neuen Festlegung in § 75 auf eine Inspektionsregel – obligatorisch zumindest für größere Anlagen – ist zu erwarten, dass künftige Inspektionsberichte in Inhalt und Gliederung einheitlicher und daher leichter prüfbar werden.
> Mehr zur Inspektion von Klimaanlagen

Registrierstelle beim DIBt

Auf seiner Internetseite stellt das DIBt Informationen zum Registrier- und Kontrollsystem zur Verfügung.

GEG-Registrierstelle beim DIBt