Angaben in Immobilienanzeigen
Aufgrund der Umsetzung einer Vorgabe aus der europäischen Gesamtenergieeffizienzrichtlinie sind Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet, gemäß §16a der EnEV 2013 bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in Anzeigen in kommerziellen Medien mit aufzunehmen.
Pflichtangaben für Immobilienanzeigen:
- die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- der Endenergiebedarf/-verbrauch
- der wesentliche Energieträger
- nur für Wohngebäude: das Baujahr des Gebäudes
- nur für Wohngebäude: die Effizienzklasse
- bei Nichtwohngebäuden zusätzlich auch der Energiekennwert für Strom
In den neuen Energieausweisen auf Basis der EnEV 2013 sind alle diese Angaben in den Ausweisen ausgewiesen.
Angaben für Immobilienanzeigen auf Seite 1 des Energieausweises, hier für Wohngebäude:
Quelle: Energieeinsparverordnung 2013
Angaben für Immobilienanzeigen auf Seite 2 oder 3 des Energieausweises, hier für Wohngebäude:
Quelle: Energieeinsparverordnung 2013
Offizielle Arbeitshilfe
Bei Energieausweisen für Nichtwohngebäude sind entsprechende Angaben in vergleichbarer Weise als „Pflichtangaben für Immobilienanzeigen“ hervorgehoben.
Für Ausweise, die auf Basis früherer Verordnungen erstellt wurden und die noch gültig sind, wurde eine amtliche Arbeitshilfe bekannt gemacht, die als "Lesehilfe" das Auffinden der erforderlichen Informationen für die Pflichtangaben auch in diesen Ausweisen erleichtert.
Immobilienangaben Schritt für Schritt
Zum Auffinden der erforderlichen Angaben aus dem jeweils vorliegenden Ausweis kann folgendes externes Angebot hilfreich sein. Hier wird der Anwender Schritt für Schritt bei der Identifizierung der verschiedenen gültigen Ausweisarten und beim Auffinden der erforderlichen Angaben für Immobilienanzeigen unterstützt (nutzbar als Website oder als App für Smartphones):